Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow
2. Die KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow ist Mitglied der „KINDERVEREINIGUNG e.V." (Gesamtverein).
3. Der Verein hat seinen Sitz in Seelow.
§ 2: Zweck
1. Zweck der KINDERVEREINIGUNG e.V. ist darauf gerichtet, Kinder in ihrer Subjektposition zu fördern, Kinderinteressen öffentlich zu machen, zu vertreten und zu deren Durchsetzung beizutragen. Den inhaltlichen Rahmen für das Wirken der KINDERVEREINIGUNG e.V. bildet die UN-Konvention über die Rechte des Kindes;
2. Die KINDERVEREINIGUNG e.V. wirkt parteipolitisch unabhängig.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Leistungsangebote im Rahmen der Kinderund Jugendhilfe, diese umfassen insbesondere:
• gemeinsame Tätigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bei sinnerfüllter erlebnisreicher Betätigung in der Freizeit, am Wochenende und in den Ferien, wobei Freizeitbetätigung von Erwachsenen ohne Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist;
• Projekte, die die Entwicklung und Tätigkeit von Kindergemeinschaften fördern
• Organisation von betreuten Ferienfreizeitfahrten, Internationalen Begegnungen für Kinder und Jugendliche sowie Klassen- und Gruppenfahrten;
• Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit im Sinne der Ziele der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow;
• Zusammenarbeit mit Kitas und Schulen im Raum Seelow und Unterstützung der Schulen bei der Schulsozialarbeit;
• Beratung von Initiativen, die im Rahmen der freien Jugendhilfe im Sinne des KJHG tätig werden wollen bzw. sind;
• Förderung der Zusammenarbeit mit freien und öffentlichen Trägern, die für die Rechte der Kinder eintreten, unter Nutzung parlamentarischer und außerparlamentarischer Kontaktmöglichkeiten;
• Betrieb der im Vereinseigentum befindlichen Europäischen Naturerlebnisstätte Oderberge Lebus
• Aufnahme und Pflege von Kontakten zu internationalen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Vereinszwecks
4. Die KINDERVEREINIGUNG e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Satzung der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow anerkennen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch den Beitritt erworben.
3. Der Beitritt eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
4. Die Mitgliedschaft erfolgt auf der Grundlage des Einschreibens in eine Mitgliederliste beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.
5. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Bedingungen zum Erwerb einer Mitgliedschaft nach § 3 der Satzung erfüllen. Fördernde Mitglieder entrichten mindestens einen doppelten Jahresbeitrag. Dieser kann in Geldform oder als Sachleistung erbracht werden. Sie haben die Pflicht, ihren konkreten Beitrag vor Eintritt in die KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow festzulegen.
§ 4: Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages, seine Fälligkeit und die Abführungen werden durch die eigene Beitragsordnung geregelt.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
• durch Tod
• durch freiwilligen Austritt
• durch Streichung aus der Mitgliederliste
• durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied, das über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrages im Verzug ist und diesen auch nach erfolgter Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet, wird aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
3. Ein Mitglied kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung ausgeschlossen werden. Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur zuständigen Mitgliederversammlung statthaft.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim zuständigen Vorstand schriftlich niedergelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig
angefochten, so gilt er als angenommen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen und Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow haben das Recht,
• an den jeweiligen Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
• Anträge zu stellen, Auskünfte einzuholen sowie das Rede- und Stimmrecht auszuüben;
• in Gremien der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow gewählt zu werden (passives Wahlrecht setzt zumindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit voraus);
• an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
• die Vereinseinrichtungen unter Beachtung der Hausordnung zu nutzen;
• auf Bezug bzw. Einsichtnahme in die Vereinsveröffentlichungen.
2. Die Mitglieder der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow haben die Pflicht,
• die Satzung der KINDERVEREINIGUNG e.V. Seelow einzuhalten, die für jedes Mitglied bindend ist;
• die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern;
• insbesondere die Arbeit in den Kindergemeinschaften zu unterstützen und die Interessen der Kinder zu vertreten;
• das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln;
• den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste willensbildende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Verlaufe eines Jahres zusammen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesen beiden Fällen sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuladen. Die Mitgliederversammlung, die ordnungs- und fristgemäß geladen ist, ist beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen 4 Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen.
§ 9: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl und Abberufung des Vorstandes;
• Wahl von Kassenprüfern auf die Dauer von 1 Jahr; die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Kassenführung jederzeit zu überprüfen;
• Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung;
• Beschlussfassung über Satzung sowie Änderungen dazu;
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren;
• Beschlussfassung über die Jahresrechnung.
S 10: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Abstimmung) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Über den Modus der Wahl der Mitglieder des Vorstandes bzw. weiterer Organe des Vereins sowie der Kassenprüfer (geheime oder offene Wahl) entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist unzulässig. Näheres regelt die Wahlordnung.
3. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder. Bei der Einladung zu einer satzungsändernden Mitgliederversammlung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.
§11: Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens3, maximal 6 Personen
• dem Vorsitzenden
• dem Stellvertreter
• dem Schriftführer
• dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen des Vorstandes.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt. Die Wahl in den Vorstand setzt Volljährigkeit voraus.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Mitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten stattfindenden Wahlversammlung zu bestellen.
§12: Aufgaben des Vorstandes
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er verwaltet das dem Verein vom Gesamtverein zur Verfügung gestellte und das durch den Verein selbst erworbene Vermögen. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
2. Darüber hinaus obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
• Entscheidungen zu allgemeinen Grundsatzangelegenheiten der Geschäftstätigkeit;
• Aufstellung von Empfehlungen und Richtlinien für die Arbeit des Vereins;
• Kontaktpflege zu politischen und gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen, sowohl national als auch international, mit dem Ziel der Einflussnahme gemäß Satzungszweck;
• Aufstellung eines Initiativprogramms für die laufende Legislaturperiode;
• Aufstellung des jährlichen Haushaltplanes
• Organisierung von Weiterbildungsmöglichkeiten im Sinne des Satzungszwecks;
• Förderung exemplarischer Projekte zur Unterstützung der Jugendhilfe im Sinne des Satzungszwecks;
• Berufung eines Geschäftsführers;
• Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern, im Rahmen seines Verantwortungsbereiches.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
4. Der Vorstand kann Änderungen und Ergänzungen der Satzung vornehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf den Zweck des Vereins, über bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung beziehen.
§ 13: Finanzierungsgrundsätze
1. Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszweckes ein.
2. Er finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentliche Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.
3. Über die Verwendung von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand
4. Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung.
S 14: Haushaltsführung
1. Die Haushalts- und Rechnungsführung richtet sich nach den vom Vorstand erlassenen Richtlinien.
2. Die Kassenrevision und Rechnungsprüfung obliegt den Kassenprüfern.
3. Der Vorstand erstellt eine Kassenordnung.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§15: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen.
2. Der Auflösungsbeschluss kann nur mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
3. Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen erneut eine Versammlung einberufen werden.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt, sind der / die Vorsitzende und seine / ihre Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
5. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das bisher durch den Verein erworbene Vermögen ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die für die Rechte und Interessen der Kinder wirkt und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat. Vorrangiges Anspruchsrecht haben dabei die Kommunalverbände der KINDER-VEREINIGUNG e.V., die als selbständige Vereine mit gleichem Satzungszweck fortwirken.
§ 16: Beurkundung von Beschlüssen. Protokollen
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
2. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17: Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 19.12.2014 in
Seelow durch Beschluss in Kraft gesetzt.